Informationen zum Corona-Virus für Arbeitgeber
Formulare für Kurzarbeitsentschädigung (KAE)
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Kurzarbeit 1. Schritt: Einreichung Formular Voranmeldung Kurzarbeit Um Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, muss in einem ersten Schritt die Voranmeldung beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) eingereicht werden. Das entsprechende Formular und weiterführende Informationen hierzu, finden Sie auf der Homepage des AWA. Amt für Wirtschaft und AWA Kurzarbeit 2. Schritt: Einreichung Abrechnungsformular und somit zuerst dieses Beiblatt auszufüllen.
Reichen Sie nach Erhalt der Verfügung betreffend Voranmeldung von Kurzarbeit folgende Unterlagen bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug per Post oder Mail ein.
Als Hilfestellung zum Ausfüllen der Formulare empfehlen wir Ihnen die folgenden Wegleitungen: Wegleitung für Mai und eine für Juni. Beachten Sie, dass nur bei Vorliegen vollständiger eingereichter plausibler Unterlagen ein reibungsloser Ablauf möglich ist und Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt werden kann.
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Downloads
Kurzarbeitsentschädigung (KAE)
Anspruchsberechtigung aufgrund der COVID-19-Verordnungen
Zusätzlich anspruchsberechtigte Personen vom 01.03.2020 bis 31.05.2020:
- Personen in einem Lehrverhältnis (Lernende)
- Personen mit massgebenden Entscheidungsbefugnissen (sog. arbeitgeberähnliche Stellung, AVIG-Praxis ALE B12) und ihre mitarbeitenden Ehegatten / eingetragene Partner
(Zu beachten ist, dass sich der Verdienstausfall auf dem AHV-pflichtigen Lohn von höchstens CHF 4‘150.- für eine Vollzeitstelle berechnet)
Zusätzlich anspruchsberechtigte Personen vom 01.03.2020 bis 31.08.2020:
- Personen in einem befristeten Arbeitsverhältnis
- Personen, die im Dienst einer Organisation für Temporärarbeit in einem Einsatzbetrieb beschäftigt sind
- Alle Arbeitnehmenden auf Abruf, die seit mindestens 6 Monaten in der Unternehmung auf Abruf arbeiten, auch solche deren Beschäftigungsgrad um mehr als 20 Prozent schwankt
- Besonders gefährdete Personen, sofern der wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall mindestens 10 % des Gesamtbetriebes oder der Betriebsabteilung ausmacht
Hinweis:
Ab Juni 2020 können arbeitgeberähnliche Personen, welche im Veranstaltungsbereich arbeiten, Corona-Erwerbsersatzentschädigung bei der Ausgleichskasse (AHV) geltend machen
AHV Zug - Corona Erwerbsersatzentschädigung
Downloads
| Typ | Titel | Bearbeitet |
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| Anleitung_COVID-19_Formular | 18.04.2020 | |
| Wegleitung ab Juni.pdf | 30.06.2020 | |
| Wegleitung bis Mai.pdf | 30.06.2020 |