Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge
Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)
Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer
Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken
Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode
Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen
Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen
Erläuterungen zu § 54 - Steuererleichterung für Unternehmen
Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen
Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen
Erläuterungen zu § 58 - Gewinn
Erläuterungen zu § 59 - Berechnung des Reingewinns
Erläuterungen zu § 60 - Geschäftsmässig begründeter Aufwand
Erläuterungen zu § 61 - Erfolgsneutrale Vorgänge
Erläuterungen zu § 62 - Umstrukturierungen
Erläuterungen zu § 62 bis - Abschreibungen
Erläuterungen zu § 63 - Ersatzbeschaffungen
Erläuterungen zu § 64 - Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds
Erläuterungen zu § 65 - Verluste
Erläuterungen zu § 66 - Steuertarif
Erläuterungen zu § 67 - Gesellschaften mit Beteiligungen
Erläuterungen zu § 68 - Holdinggesellschaften
Erläuterungen zu § 69 - Verwaltungsgesellschaften (Domizil- und gemischte Gesellschaften)
Domizilgesellschaften
Gewinnsteuer von Domizilgesellschaften
Statuswechsel Domizilgesellschaften
Berechnungsbeispiel 1: Spartenrechnung Domizilgesellschaften mit Einkünften aus der Schweiz und DBA-Erträgen
Berechnungsbeispiel 2: Spartenrechnung Domizilgesellschaft mit Verlusten auf schweizerischen Wertschriften
Gemischte Gesellschaften
Gewinnsteuer von gemischten Gesellschaften
Grundsatz zur Ermittlung des steuerbaren Reingewinnes von gemischten Gesellschaften
Erträge aus Beteiligungen bei gemischten Gesellschaften
Übrige Einkünfte aus der Schweiz
Übrige Einkünfte aus dem Ausland
Der in der Schweiz steuerbare Reingewinn wird auf Grund einer Spartenrechnung ermittelt.
In Anwendung der allgemeinen Grundsätze wird zunächst der gesamte steuerbare Reingewinn der Gesellschaft festgelegt. Davon wird der Gewinn aus schweizerischen Quellen ausgeschieden, welcher der Besteuerung in der Schweiz unterliegt, sowie der Nettoertrag aus Beteiligungen, welcher steuerfrei ist. Nettoverluste auf Beteiligungen können nicht mit Gewinnen aus schweizerischen oder ausländischen Quellen verrechnet werden. Der gemäss Spartenrechnung verbleibende Gewinn aus ausländischen Quellen wird nach Massgabe des Umfangs der Geschäftstätigkeit in der Schweiz besteuert (steuerbare Quote Ausland). Dieser äussert sich einerseits in der Intensität der tatsächlichen Präsenz der Gesellschaft in der Schweiz und andererseits im Grad der wirtschaftlichen Affinität der ausländischen Einkünfte zur Schweiz.
In der Regel bemisst sich die Quote für die Besteuerung des Gewinnes aus der ausländischen Geschäftstätigkeit nach der Personalintensität in der Schweiz wie folgt:
| weniger als 6 Beschäftigte | 10 % |
| 6 - 10 Beschäftigte | 15 % |
| 11 - 30 Beschäftigte | 20 % |
| über 30 Beschäftigte | 25 % |
Massgebend sind die in der Schweiz beschäftigten Vollzeitstellen des Konzerns am Ende des Geschäftsjahres.
Sind Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz massgeblich an der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt, wirkt sich dies grundsätzlich Quoten erhöhend (10 %-Punkte) aus. Die Quote von maximal 25 % wird jedoch nicht überschritten.
Für den CHF 200 Mio. übersteigenden operativen Gewinn Ausland (auf 12 Monate bezogen) gemäss Spartenrechnung beträgt die steuerbare Quote 10 %, unabhängig von der Anzahl Beschäftigte oder einer massgeblichen schweizerischen Beteiligung an der Gesellschaft. Diese Regelung findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2007 beginnenden Geschäftsjahre.