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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge

Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)

Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer

Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken

Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode

Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen

Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit

Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen

Erläuterungen zu § 54 - Steuererleichterung für Unternehmen

Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen

Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen

Erläuterungen zu § 58 - Gewinn

Erläuterungen zu § 59 - Berechnung des Reingewinns

Erläuterungen zu § 60 - Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Erläuterungen zu § 61 - Erfolgsneutrale Vorgänge

Erläuterungen zu § 62 - Umstrukturierungen

Erläuterungen zu § 62 bis - Abschreibungen

Erläuterungen zu § 63 - Ersatzbeschaffungen

Erläuterungen zu § 64 - Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds

Erläuterungen zu § 65 - Verluste

Erläuterungen zu § 66 - Steuertarif

Erläuterungen zu § 67 - Gesellschaften mit Beteiligungen

Erläuterungen zu § 68 - Holdinggesellschaften

Erläuterungen zu § 69 - Verwaltungsgesellschaften (Domizil- und gemischte Gesellschaften)

Domizilgesellschaften

Gewinnsteuer von Domizilgesellschaften

Statuswechsel Domizilgesellschaften

Berechnungsbeispiel 1: Spartenrechnung Domizilgesellschaften mit Einkünften aus der Schweiz und DBA-Erträgen

Berechnungsbeispiel 2: Spartenrechnung Domizilgesellschaft mit Verlusten auf schweizerischen Wertschriften

Gemischte Gesellschaften

Gewinnsteuer von gemischten Gesellschaften

Grundsatz zur Ermittlung des steuerbaren Reingewinnes von gemischten Gesellschaften

Der steuerbare Reingewinn wird bei gemischten Gesellschaften mittels Spartenrechnung ermittelt. Es steht den Steuerpflichtigen grundsätzlich frei, zwischen der direkten und der indirekten Ausscheidungsmethode zu wählen. Die Zuger Steuerverwaltung favorisiert die vereinfachte, indirekte Methode (siehe Berechnungsbeispiele).

In Anwendung der allgemeinen Grundsätze wird zunächst der gesamte steuerbare Reingewinn der Gesellschaft festgelegt. Davon wird der Nettoertrag aus Beteiligungen ausgeschieden, welcher steuerfrei ist. Nettoverluste auf Beteiligungen können nur mit Erträgen aus Beteiligungen verrechnet werden (§ 69 Abs. 1 Bst. d StG). Anschliessend werden die Erträge aus schweizerischem Grundeigentum, die übrigen Einkünfte aus der Schweiz und die kantonal steuerbaren DBA-Erträge ausgeschieden. Das verbleibende Ergebnis (operativer Gewinn) stellt den Gewinnanteil für den Umsatz in der Schweiz und den Gewinn aus ausländischer Quelle dar.

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