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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge

Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)

Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer

Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken

Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode

Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen

Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit

Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen

Erläuterungen zu § 54 - Steuererleichterung für Unternehmen

Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen

Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen

Erläuterungen zu § 58 - Gewinn

Erläuterungen zu § 59 - Berechnung des Reingewinns

Erläuterungen zu § 60 - Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Erläuterungen zu § 61 - Erfolgsneutrale Vorgänge

Erläuterungen zu § 62 - Umstrukturierungen

Erläuterungen zu § 62 bis - Abschreibungen

Erläuterungen zu § 63 - Ersatzbeschaffungen

Erläuterungen zu § 64 - Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds

Erläuterungen zu § 65 - Verluste

Erläuterungen zu § 66 - Steuertarif

Erläuterungen zu § 67 - Gesellschaften mit Beteiligungen

Erläuterungen zu § 68 - Holdinggesellschaften

Erläuterungen zu § 69 - Verwaltungsgesellschaften (Domizil- und gemischte Gesellschaften)

Domizilgesellschaften

Gewinnsteuer von Domizilgesellschaften

Statuswechsel Domizilgesellschaften

Berechnungsbeispiel 1: Spartenrechnung Domizilgesellschaften mit Einkünften aus der Schweiz und DBA-Erträgen

Berechnungsbeispiel 2: Spartenrechnung Domizilgesellschaft mit Verlusten auf schweizerischen Wertschriften

Gemischte Gesellschaften

Gewinnsteuer von gemischten Gesellschaften

Grundsatz zur Ermittlung des steuerbaren Reingewinnes von gemischten Gesellschaften

Erträge aus Beteiligungen bei gemischten Gesellschaften

Bei gemischten Gesellschaften wird auf Erträgen aus in- und ausländischen Beteiligungen sowie auf Kapital- und Aufwertungsgewinnen auf solchen Beteiligungen keine Gewinnsteuer erhoben (§ 69 Abs. 1 Bst. a StG). Als Beteiligungen gelten Anteilsrechte am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften von mindestens 10 % oder 1 Million Franken Verkehrswert (§ 67 Abs. 1 StG). 

Von den Erträgen aus Beteiligungen werden abgezogen:

  • der damit zusammenhängende Verwaltungsaufwand (in der Regel 5 % der Erträge)
  • der anteilige Finanzierungsaufwand
  • die Abschreibungen und Verluste auf Beteiligungen

 

Der anteilige Finanzierungsaufwand wird im Verhältnis des Gewinnsteuerwertes sämtlicher bilanzierter Beteiligungen - auch jener ohne Ertrag - zum Buchwert der gesamten Aktiven festgelegt (siehe Berechnungsbeispiel 1: gemischte Gesellschaft mit Erträgen aus Beteiligungen).

Ein Nettoverlust auf Beteiligungen gemäss Spartenrechnung kann nicht mit Gewinnen aus schweizerischen oder ausländischen Quellen verrechnet werden (§ 69 Abs. 1 Bst. d StG). Er ist steuerlich als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand zu betrachten und zum ausgewiesenen Ergebnis hinzuzurechnen.

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