Sportmaterial
Generelle Information
An die Anschaffungskosten von Sportgeräten und Sportmaterialien, die im direkten Zusammenhang zur jeweiligen Sportart stehen und im Eigentum des Sportvereins sind, können Beiträge gewährt werden.
Vorbedingungen
Beitragsberechtigt sind Zuger Sportvereine.
Vorgehen
- Verordnung lesen
- Beitragsgesuch samt Dokumenten einreichen
- Beschluss des Regierungsrats oder der Gesundheitsdirektion über die Beitragshöhe
- Mitteilung der Gesundheitsdirektion über die Beitragshöhe
- Auszahlung des Beitrags durch die kantonale Finanzverwaltung
Benötigte Dokumente
- Schriftliches Gesuch um einen Sportfonds-Beitrag
- Kopie der Rechnungen der angeschafften Sportmaterialien
- Zahlungsnachweis (z.B. Auszug E-Banking)
- Einzahlungsschein versehen mit IBAN-Nummer
Gesetzliche Grundlagen
Sportgesetz vom 29. August 2002
Swisslos-Sportfonds-Verordnung vom 4. Oktober 2005 (Stand: 1. Feb. 2020)
Richtlinien zur Sportfonds-Verordnung: Sportmaterial §§ 10, 11 (s. Downloads)
Allgemeines
Gesuche um Beiträge an Sportmaterialien müssen bis spätestens ein Jahr nach der Anschaffung eingereicht sein.
Die eingereichten Angaben sind wahrheitsgetreu. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Sportfonds-Subventionen.
Adresse
Amt für Sport des Kantons Zug
Karin Inderbitzin-Bossard
An der Aa 6
Postfach
6301 Zug
Tel. +41 41 728 35 54
www.zg.ch/sport
karin.inderbitzin@zg.ch
Downloads
| Typ | Titel | Bearbeitet |
|---|---|---|
| Richtlinien für Sportmaterial | 17.02.2020 |