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Unterstützungsanzeigen nach Zuständigkeitsgesetz (ZUG)

Unterstützung nach ZUG


Unterstützungsanzeige in Notfällen gemäss Art. 30 ZUG -
Formular UA 2
Sind Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz auf sofortige Hilfe angewiesenen, so muss die Aufenthaltsgemeinde diese leisten (Art. 13 und 20 Abs. 2 ZUG). Die in einem solchen Notfall unterstützende Aufenthaltsgemeinde kann die Kosten  der Notfallhilfe sowie die Rückkehrkosten geltend machen (Art. 14 und 23 ZUG).

Unterstützungsanzeige in übrigen Fällen (Art. 31 ZUG) - Formular UA 3

a)     Unterstützung durch die Aufenthaltsgemeinde:

Im Kanton Zug lebende Schweizerinnen und Schweizer, die über keinen Unterstützungswohnsitz verfügen, werden von der zuständigen Aufenthaltsgemeinde unterstützt werden (Art. 12 Abs. 2 ZUG). Die unterstützende Gemeinde kann diese Kosten beim Heimatkanton geltend machen (Art. 15 Abs. 1 ZUG)

b)     Unterstützung durch die Wohngemeinde:

Schweizerinnen und Schweizer ohne (zuletzt erworbenes) Zuger Bürgerrecht, die noch nicht zwei Jahre ununterbrochen im  Kanton Zug Wohnsitz haben, werden von der zuständigen Wohngemeinde unterstützt (Art. 12 Abs. 1 ZUG). Die Kosten werden vom Heimatkanton rückerstattet (Art. 16 ZUG).


Nachtragsmeldung - Formular NM 3
Nachtragsmeldungen oder neue Anzeigen haben bei einem Unterbruch der Unterstützung von mindestens einem Jahr zu erfolgen (vgl. Art. 31 Abs. 4 ZUG). Zudem sind sie bei wesentlichen Änderungen nötig, z.B. bei Veränderung der Unterstützungseinheit, Wohn-ortwechsel etc.

Abrechnung - Formular ER 1
Jede Gemeinde hat pro Quartal über alle Fälle gleichzeitig und gesamthaft über das Kantonale Sozialamt anderen Kantonen Rechnung zu stellen (Art. 32 ZUG).

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