Unterstützungsanzeigen nach Zuständigkeitsgesetz (ZUG)
Unterstützungsanzeige in Notfällen gemäss Art. 30 ZUG - Formular UA 2
Sind Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz auf sofortige Hilfe angewiesenen, so muss die Aufenthaltsgemeinde diese leisten (Art. 13 und 20 Abs. 2 ZUG). Die in einem solchen Notfall unterstützende Aufenthaltsgemeinde kann die Kosten der Notfallhilfe sowie die Rückkehrkosten geltend machen (Art. 14 und 23 ZUG).
Unterstützungsanzeige in übrigen Fällen (Art. 31 ZUG) - Formular UA 3
a) Unterstützung durch die Aufenthaltsgemeinde:
Im Kanton Zug lebende Schweizerinnen und Schweizer, die über keinen Unterstützungswohnsitz verfügen, werden von der zuständigen Aufenthaltsgemeinde unterstützt werden (Art. 12 Abs. 2 ZUG). Die unterstützende Gemeinde kann diese Kosten beim Heimatkanton geltend machen (Art. 15 Abs. 1 ZUG)
b) Unterstützung durch die Wohngemeinde:
Schweizerinnen und Schweizer ohne (zuletzt erworbenes) Zuger Bürgerrecht, die noch nicht zwei Jahre ununterbrochen im Kanton Zug Wohnsitz haben, werden von der zuständigen Wohngemeinde unterstützt (Art. 12 Abs. 1 ZUG). Die Kosten werden vom Heimatkanton rückerstattet (Art. 16 ZUG).
Nachtragsmeldung - Formular NM 3
Nachtragsmeldungen oder neue Anzeigen haben bei einem Unterbruch der Unterstützung von mindestens einem Jahr zu erfolgen (vgl. Art. 31 Abs. 4 ZUG). Zudem sind sie bei wesentlichen Änderungen nötig, z.B. bei Veränderung der Unterstützungseinheit, Wohn-ortwechsel etc.
Abrechnung - Formular ER 1
Jede Gemeinde hat pro Quartal über alle Fälle gleichzeitig und gesamthaft über das Kantonale Sozialamt anderen Kantonen Rechnung zu stellen (Art. 32 ZUG).
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| Typ | Titel | Dokumentart |
|---|---|---|
| UA 2 - Unterstützungsanzeige gemäss Art. 30 ZUG (Notfall) | Formulare | |
| UA 3 - Unterstützungsanzeige gemäss Art. 31 ZUG | Formulare | |
| NM 3 - Nachtragsmeldung gemäss Art. 31 ZUG | Formulare | |
| ER 1 - Einzelfallrechnung | Formulare |