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Unterstützungsanzeigen nach Sozialhilfegesetz (SHG)

Für Zuger Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger, die keinen Unterstützungswohnsitz begründen können und in den Heimatkanton zurückkehren, vergütet der Kanton der Aufenthaltsgemeinde die Unterstützungskosten (§ 33 Abs. 2 SHG).


Für Zuger Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger, die keinen Unterstützungswohnsitz begründen können und in den Heimatkanton zurückkehren, vergütet der Kanton der Aufenthaltsgemeinde die Unterstützungskosten (§ 33 Abs. 2 SHG).

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