Unterstützungsanzeigen von französischen Staatsangehörigen
Für von der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde unterstützte französische Staatsangehörige (Art. 1 und 4 des Fürsorgeabkommens),
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körperlich Kranke, Geisteskranke, Greise oder Gebrechliche, die für ihren Lebensunterhalt nicht aufzukommen vermögen
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Kinder, für deren Unterhalt weder ihre Familie noch Drittpersonen ausreichend sorgen
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Schwangere, Wöchnerinnen oder Mütter, die ihre Kinder stillen
übernimmt Frankreich die Fürsorgekosten nach 30 Tagen ab Erhalt der Anzeige. Der Meldung, Formular UA 6, sind ein Ausweis über die Staatsangehörigkeit des Unterstützten (Kopie des Passes) und eine Immatrikulationsbescheinigung (beim französischen Generalkonsulat zu beziehende Bestätigung einer korrekten Anmeldung) und in Krankheitsfällen ein ärztliches Zeugnis beizulegen.
Die Abrechnung erfolgt durch das Bundesamt für Justiz, jeweils per Ende Jahr (Art. 6 und 8 des Fürsorgeabkommens).
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| Typ | Titel | Dokumentart |
|---|---|---|
| UA 6 - Unterstützungsanzeige | Formulare | |
| NM 6 - Nachtragsmeldung | Formulare |