Bewilligungen Videoüberwachung
Das Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (VideoG) legt Voraussetzungen und Rahmenbedingungen von Videoüberwachungen durch öffentliche Organe des Kantons Zug fest.Behörden und Verwaltungsstellen des Kantons oder der Gemeinden sowie Private, denen öffentliche Aufgaben übertragen sind («Organe»), dürfen zum Schutz von Personen und Sachen öffentliche und öffentlich zugängliche Räume mit tonlosen Bildaufzeichnungs- und Bildübermittlungsgeräten überwachen. Solche Videoüberwachungen sind bewilligungspflichtig. Die Datenschutzstelle veröffentlicht die im Kanton Zug erteilten Bewilligungen einschliesslich der Angaben zu den Aufnahmebereichen.
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