Meldung Erwerbstätigkeit VA/Flüchtlinge
Ab dem 1. Januar 2019 genügt für die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit von vorläufig aufgenommenen Personen (Ausweis F) und anerkannten Flüchtlingen sowie Staatenlosen (Ausweis B) eine einfache Meldung. Die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel ist gemäss Art. 85a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vorgängig bei der zuständigen kantonalen Behörde am Arbeitsort zu melden. Das entsprechende Formular sowie weitere Informationen finden Sie hier.