Erneuerung der Polizeigesetzgebung des Bundes. Vorentwurf zum Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz, PolAG)
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 27. November 2009 haben Sie uns eingeladen, bis zum 15. März 2010 zur Erneuerung der Polizeigesetzgebung des Bundes bzw. zum Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes Stellung zu nehmen. Wir nehmen diese Gelegenheit gerne wahr. Unsere Stellungnahme stützt sich unter anderem auf das Ergebnis des verwaltungsinternen Mitberichtsverfahrens.
Der Kanton Zug begrüsst die Schaffung einer klaren und strukturierten Regelung für die Polizeiorgane grundsätzlich, da die gegenwärtigen Rechtsgrundlagen unüber-sichtlich verteilt sind. Im Wesentlichen schliesst sich der Kanton Zug der Stellung-nahme der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) an, da diese umfassend mit unseren Wahrnehmungen übereinstimmt. Wir beantragen in Abweichung der Stellungnahme der KKJPD lediglich eine Anpassung von Art. 76 Abs. 5 PolAG.
Eine Regelung der Organisation, des Statuts und der Befugnisse der mit Polizei-aufgaben betrauten Angestellten des Bundes im PolAG wäre angebracht. Dies, da die zahlreichen Verweise auf Spezialerlasse wiederum zu einer Reduktion an Transparenz und Übersichtlichkeit führt. Der in Art. 1 PolAG definierte Geltungsbereich müsste zudem alle Angestellten des Bundes mit Polizeiaufgaben erfassen. Wie teilen die Meinung der KKJPD bezüglich der separaten Regelung des Staatsschutzes und des ausserprozessualen Zeugenschutzes. Diese Aufgaben sollen ausserhalb des PolAG geregelt werden.
Antrag
In Art. 76 Abs. 5 PolAG sei das Bundesamt für Polizei zu verpflichten, den kantonalen Polizeikorps konkrete Bedrohungslagen mitzuteilen.
Begründung siehe Download.
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| Antwort an den Bund | Dokument |