Erlasse per 1. Januar 2014
Erlasse per 1. Januar 2014
Per 1. Januar 2014 treten verschiedene Erlasse in Kraft. Unter anderem die neue Verordnung über die Gebühren für Liegenschaftsschätzungen, das teilrevidierte Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Staatsangestellten und das neue Wahl- und Abstimmungsgesetz.
Von Bedeutung sind insgesamt sieben neue Erlasse. Zum einen handelt es sich um Erlasse, die vorab für die Verwaltung des Kantons Zug relevant sind. Zum anderen sind die neuen Gesetze und Verordnungen auch für die Bevölkerung bedeutend.
Übersetzungsverordnung
Regierungsrat, Obergericht und Verwaltungsgericht haben das kantonale Übersetzungswesen vereinheitlicht und gemeinsame Richtlinien festgelegt. Im Zentrum stehen Zulassungsvoraussetzung für Übersetzerinnen und Übersetzer in fachlicher und persönlicher Hinsicht, das Führen eines zentralen Registers sowie einheitliche Vergütungen. Die Übersetzungsverordnung bringt für die kantonalen Amtsstellen und Gerichte eine dringend nötige Vereinheitlichung bei der Auswahl und Entschädigung der Übersetzerinnen und Übersetzer. Sie dient der Verbesserung und der Sicherung der Qualität. Ausserdem wird die Arbeit der Behörden vereinfacht, wenn sie auch auf Übersetzerinnen und Übersetzer, mit denen schon andere Behörden erfolgreich zusammen gearbeitet haben, zurückgreifen können.
Verordnung über die Gebühren für Liegenschaftenschätzungen
Amtliche Schätzungen, beispielsweise bei Erbschaft, Verkauf, Baurechtsverträgen, Belehnung landwirtschaftlicher Liegenschaften oder Hofübergaben müssen korrekt und genau sein. Die Stundenansätze für die Mitglieder der kantonalen Schätzungskommission werden nach vielen Jahren erstmals angehoben. Denn die Anforderungen an die Schätzerinnen und Schätzer sind in den letzten Jahren laufend gestiegen. Die Ansätze sind im Kanton Zug auch nach der Erhöhung tiefer als der von der Schweizerischen Schätzungsexpertenkammer empfohlene Richtwert. Bisher galt eine Gebühr von 137 Franken pro Stunde. Neu beträgt sie 160 Franken pro Stunde für die Schätzung von landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken. Der Stundenansatz für die vorsitzende Person beträgt 180 Franken. Diese Ansätze gelten für Expertinnen und Experten mit eidg. Fachausweis. Für die anderen Schätzungspersonen gilt weiterhin ein Stundenansatz 137 Franken.
Teilrevision des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom 1. September 1994 (Personalgesetz)
Mit der Teilrevision wird das Personalgesetz, das sich in seiner bisherigen Form grundsätzlich bewährt hat, gezielt an die heutigen Erfordernisse angepasst. Mit Ausnahme derjenigen der Lernenden sind alle Anstellungsverhältnisse dem öffentlichen Recht unterstellt. Weiter wurde eine gesetzliche Grundlage für das Whistleblowing geschaffen und das Begünstigungsverbot sowie das Verbot der Annahme von Geschenken eingefügt. Personalgeschäfte für das oberste Kader können, mit Ausnahme der Anstellung und Entlassung, neu an die Direktionen delegiert werden. Die Kompetenzen und Aufgaben des Personalamtes sind auf Gesetzesstufe definiert.
Änderung des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998 (Organisationsgesetz)
Nach Einführung der regierungsrätlichen Strategie 2010‒2018 und des Leitbildes für die kantonale Verwaltung stärkt der Regierungsrat in einem weiteren Schritt die direktionsinterne, operative Steuerung. So wurde neu das Recht der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs auf eine umfassende Information durch die Direktionsvorstehenden im Organisationsgesetz verankert.
Totalrevision des Gesetzes über die Zuger Pensionskasse vom 31. August 2006 (Pensionskassengesetz)
Änderungen der übergeordneten bundesrechtlichen Vorgaben, neue versicherungstechnische Grundlagen, anhaltend tiefe Zinsen, Verwerfungen an den Kapitalmärkten, flexiblere Arbeitszeitmodelle und Entlöhnungssysteme bedingten zwingende Anpassungen des Pensionskassengesetzes. Die Zuger Pensionskasse wird neu nach dem System der Teilkapitalisierung geführt; der Kanton bestimmt die Beiträge, der Vorstand legt die Leistungen fest.
Gesetz über die Wirtschaftspflege im Kanton Zug (Wirtschaftspflegegesetz; per 1. Oktober 2013)
Das neue Gesetz bildet die aktuellen Tätigkeiten im Bereich der Wirtschaftspflege ab und ermöglicht, diese weiterzuentwickeln. Im Zentrum stehen die Aktivitäten der Kontaktstelle Wirtschaft beim Amt für Wirtschaft und Arbeit. Hauptziele sind die Schaffung und der Erhalt guter Rahmenbedingungen für Unternehmen, die bereits ansässig sind oder beabsichtigen, sich im Kanton Zug anzusiedeln.
Änderung des Wahl- und Abstimmungsgesetzes vom 2. Mai 2013
Im Wahl- und Abstimmungsgesetz werden verschiedene Bestimmungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen geändert. Am 22. September 2013 hat das Stimmvolk im Rahmen einer Verfassungsänderung beschlossen, für die Wahl des Kantonsrats ein neues Sitzzuteilungsverfahren einzuführen. Die Änderungen des Wahl- und Abstimmungsgesetzes enthalten insbesondere die Regelungen zur Durchführung des neuen Verfahrens. Ausserdem werden die Fristen für die Ausschreibungen und die Einreichung von Wahlvorschlägen verlängert, da es sich bei den Gesamterneuerungswahlen 2010 gezeigt hatte, dass die Fristen für die Wahlvorbereitungen zu knapp bemessen waren.