Ergänztes Register der Mandate des Regierungsrats
Der Zuger Regierungsrat hat die jährliche Liste der nebenamtlichen Tätigkeiten 2013 seiner Mitglieder ergänzt. Neu werden nicht nur Mandat und Funktion aufgelistet, sondern auch die Einnahmen für die Staatskasse und die Regierungsmitglieder. Das Register zeigt, dass die allermeisten Engagements unentgeltlich geleistet werden. Für einige wenige Funktionen erhalten die Mitglieder des Regierungsrats Entschädigungen.
In jüngster Zeit sind in verschiedenen Kantonen die Entschädigungen für nebenamtliche Tätigkeiten der Regierungsmitglieder im Fokus des Interesses gestanden. Die Zuger Regierung hat bisher ihre nebenamtlichen Mandate und Funktionen in einer Liste offengelegt. Damit hat sie die nebenamtliche Erwerbstätigkeit und Interessensbindung ihrer Mitglieder bekannt gegeben und die nötige Transparenz gewährleistet.
Neues Register
Der Zuger Regierungsrat hat jedoch in der Zwischenzeit entschieden, das bisherige Register zu erweitern. So werden ab heute nicht nur die Mandate und die Funktionen der einzelnen Regierungsmitglieder beschrieben, sondern neu auch der Aufwand, die Entschädigungen für den Regierungsrat sowie die Einkünfte für die Staatskasse. Dieses Register basiert auf einer Selbstdeklaration und wird jährlich aktualisiert. Das Dokument ist ab sofort auf der Website des Kantons Zug aufgeschaltet.
Klares Gesetz
Die Zuger Gesetze für die Tätigkeiten des Regierungsrats sind klar und eindeutig. Definiert werden die Aufgaben im Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats vom 1. Februar 1990 (BGS 151.2) und im Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz) vom 27. Januar 1994 (BGS 154.25).
Als Grundsatz gilt, dass ein Mitglied des Regierungsrats sein Mandat im Vollamt ausübt. Allerdings kann es aufgrund des Amtes oder aufgrund eines Beschlusses des Regierungsrats weitere offizielle Aufgaben übernehmen. Diese Aufgaben müssen jedoch mit dem Mandat als Regierungsrätin, als Regierungsrat vereinbar sein. Die nebenamtlichen Aufgaben sowie sämtliche Interessenbindungen müssen ausserdem in einem Register offengelegt werden.
Restriktive Entschädigungen für nebenamtliche Aufgaben
Ebenso klar regelt dieses Gesetz auch die Besoldung des Regierungsrates sowie die Honorare oder Entschädigungen. Im Bereich der nebenamtlichen Aufgaben ist dazu in Absatz 4 definiert: «Honorare und Entschädigungen aus Mandaten, die ein Mitglied des Regierungsrates im Auftrag des Kantons bei öffentlich-rechtlichen oder gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften und Institutionen ausübt, fallen in die Staatskasse. Sitzungsgelder bis zu 300 Franken pro Sitzung sowie die Entschädigung für besondere Funktionen wie das Präsidium oder die Mitgliedschaft in Arbeitsgruppen, Kommissionen und dergleichen verbleiben dem Mandatsträger.»
Grosser Aufwand für Kanton
Das Register der nebenamtlichen Tätigkeiten der Zuger Regierung zeigt, dass im Kanton Zug alles im Rahmen der Gesetze abläuft. «Ich habe von meiner Kollegin und von meinen Kollegen auch nichts anderes erwartet», kommentiert der Landammann Beat Villiger. Die Zusammenstellung belegt zudem den grossen zeitlichen Aufwand, den die Mitglieder mit ihren lokalen, regionalen und nationalen Mandaten für den Kanton Zug leisten. Für Beat Villiger ist dieser Einsatz zwar selbstverständlich, er weiss aber auch, dass sie von einem Regierungsrat viel abverlangen. «In unserem Register weisen wir nur den Sitzungsaufwand aus», erklärt er. «Die Vorbereitung oder die Reden, für die wir übrigens kein Honorar verlangen, sind nicht eingerechnet».
Weitere Auskünfte
Beat Villiger, Landammann
Telefon 041 728 50 21
beat.villiger@zg.ch
Beilage
Register Mandate der Mitglieder des Regierungsrates 2013