Bewilligungsgesuch für Assistenten und Stellvertretungen universitärer Berufe
Generelle Information
Wer im Kanton Zug als Assistentin/als Assistent oder als Stellvertreterin/als Stellvertreter in einem universitären Beruf im Gesundheitswesen tätig ist, benötigt vorgängig eine Bewilligung (mit einer Ausnahme: öffentliche Apotheken können Assistenzen sowie Praktikantinnen und Praktikanten ohne Bewilligung beschäftigen (§ 45 GesV): Die Bewilligung kann online für folgende Dienstleister angemeldet werden:
- Ärztin/Arzt
- Zahnärztin/Zahnarzt
- Apothekerin/Apotheker
- Chiropraktorin/Chiropraktor
Behördengang
- Formular ausfüllen und online zustellen
oder ausdrucken und postalisch zustellen - Rechnungsstellung erfolgt mit separater Post
Formular
Ergebnis
Prüfung des Gesuchs. Anschliessend Zustellung der Assistenz- bzw. der Stellvertretungsbewilligung oder Ablehnungsentscheid
Kosten
- Assistentenbewilligungen (gemäss Antrag, max. 5 Jahre) CHF: 100.00
- Stellvertretungsbewilligungen (max. 6 Monate): CHF: 60.00
Rechtliche Grundlagen
Eidgenössische Bestimmung:
- Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006, Art 35 Bewilligungsvoraussetzungen (SR 821.11)
Kantonale Bestimmungen
- § 7 Gesundheitsgesetz vom 30.10.2008 (BGS 821.1)
- §§ 6 ff. Gesundheitsverordnung vom 30. Juni 2009 (BGS 821.11)
Weiterführende Informationen und Dokumente
Adresse
Amt für Gesundheit
Medizinische Abteilung
Gartenstrasse 3
6300 Zug
Telefon 041 728 35 11
gesund@zg.ch
www.zg.ch/gesund