Coronavirus
Stand 12. August 2020
Wie muss ich mich generell verhalten?
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) informiert auf seiner Webseite über «Neues Coronavirus» ausführlich über die Verhaltensregeln und aktualisiert sie regelmässig.
Falls Sie Symptome der Krankheit aufweisen:
- Nehmen Sie telefonisch Kontakt zu Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt auf. Diese/Dieser wird Sie über das angebrachte Vorgehen informieren.
- Das Zuger Kantonsspital in Baar betreibt ein Corona-Testcenter, welches ohne Voranmeldung aufgesucht werden kann. Weitere Informationen zum Testcenter am Kantonsspital
- Die AndreasKlinik in Cham betreibt ebenfalls ein Testcenter, welches nach telefonischer Voranmeldung besucht werden kann. Weitere Infotmationen zum Testcenter an der AndreasKlinik
Falls Sie unsicher sind, wie Sie sich verhalten sollen: der Online-Check des BAG hilft weiter: Online-Check BAG
Einreise in die Schweiz aus Risikogebieten
Ab 6. Juli 2020 müssen Personen, die aus gewissen Gebieten einreisen, für zehn Tage in Quarantäne. Das BAG führt für diese Länder eine entsprechende Liste, die regelmässig angepasst wird: Aktuelle Liste
Die betroffenen Personen werden gezielt im Flugzeug, im Reisebus und an den Grenzübergängen informiert. Sie müssen sich nach der Einreise bei den kantonalen Behörden melden. Im Kanton Zug müssen sich die betroffenen Personen bei der Gesundheitsdirektion des Kantons melden. Dazu kann ein Online-Formular ausgefüllt werden. Die Meldung ist auch telefonisch unter +41 41 728 39 09 möglich.
Die wichtigsten Fragen und Antworten sind in den FAQ des BAG festgehalten: FAQ Quarantäne
Das BAG betreibt zudem eine Infoline für Personen, die in die Schweiz einreisen: +41 58 464 44 88 (täglich 6 bis 23 Uhr)
Corona-Auskunftsstelle des Kantons Zug
Tel. +41 41 728 39 09
Mail: auskunft.corona@zg.ch
Online-Formular für Einreisende aus Risikogebieten
Informationsflyer Quarantäne nach Einreise aus Risikogebiet
Schutzkonzepte zum Schulstart
Die Zuger Schulen haben ihre Schutzkonzepte für den Schulstart vorgelegt. Die Schulen der obligatorischen Schulzeit (gemeindliche Schulen) knüpfen an die Konzepte von vor den Ferien an. Die Schulen der nachobligatorischen Schulzeit (kantonale Schulen) unterrichten eine ältere Schülerschaft und beschliessen aufgrund ihrer jeweiligen pädagogischen und räumlichen Möglichkeiten über eine Maskenpflicht. Wo Masken Teil der Schutzkonzepte sind, sind diese durch die Schülerinnen und Schüler mitzubringen. Alle Schulen informieren Eltern und Schülerschaft direkt und schalten die Informationen auf ihren Homepages auf.
Einschränkungen für Clubs und Bars
In Gastronomiebetrieben ohne feste Sitzplätze sind im Kanton Zug ab Montag, 13. Juli 2020, bis Montag, 31. August 2020, maximal 100 Gäste gleichzeitig zugelassen, wovon sich maximal 30 im Innenraum aufhalten dürfen. Die Bars und Clubs sind zudem nach wie vor verpflichtet, die Kontaktdaten aller Gäste zu sammeln, damit wenn nötig das Contact Tracing durchgeführt werden kann. Neu müssen die Betriebe die Namen der Gäste anhand eines Ausweises prüfen und kontrollieren, ob die angegebene Telefonnummer korrekt ist.
Vorgaben für die Durchführung von Veranstaltungen
Ab Montag, 13. Juli 2020, bis Montag, 31. August 2020, gelten folgende Regeln für öffentliche und private Veranstaltungen im Kanton Zug:
über 300 Personen
Veranstaltungen mit mehr als 300 Anwesenden dürfen nur durchgeführt werden, wenn der Mindestabstand von 1.5 Metern zwischen den Anwesenden eingehalten werden kann oder Schutzmassnahmen wie das Tragen einer Schutzmaske getroffen werden.
31-300 Personen
- Wenn bei Veranstaltungen mit 31 bis 300 Anwesenden der Mindestabstand eingehalten werden kann oder Schutzmassnahmen (z.B. das Tragen von Masken) getroffen werden können, dürfen diese ohne zusätzliche Einschränkungen stattfinden.
- Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Anwesenden in Sektoren von höchstens 30 Personen in Innenräumen resp. Höchstens 100 Personen im Freien aufgeteilt werden. Zudem müssen in diesem Fall die Kontaktdaten erhoben werden.
- Bei Veranstaltungen im Familien- oder Freundeskreis von bis zu 100 Anwesenden müssen keine Sektoren gebildet werden
bis 30 Personen
Kleinere Anlässe mit weniger als 30 Anwesenden können nach wie vor ohne Auflagen stattfinden.
Rechtstext in der Gesetzessammlung:
«Covid-19 Verordnung Bekämpfungsmassnahmen» vom 10. Juli 2020
Häufigste Fragen zur COVID-Verordnung des Kantons Zug
FAQ: Vorgaben für Clubs/Bars und die Durchführung von Veranstaltungen
Unterstützungsmassnahmen für die Wirtschaft
Auswirkungen Coronavirus: Übersicht Wirtschaftsmassnahmen des Bundes und des Kantons Zug
Besuche in Spitälern sowie Alters- und Pflegeheimen möglich
Dank der erfreulichen Entwicklung der Corona-Fallzahlen sind im Kanton Zug seit anfangs Mai Besuche in Pflegeheimen und Spitälern unter Einhaltung von Schutzkonzepten möglich. Per 10. Juni hebt die Gesundheitsdirektion nun das generelle Besuchsverbot für Pflegeheime und Spitäler im Kanton Zug formell auf. Der Schutz der Bewohnenden sowie Patientinnen und Patienten steht nach wie vor im Zentrum, weshalb Schutzkonzepte in Kraft bleiben. Die Pflegeheime und Spitäler sind dafür verantwortlich, Besuchsregeln zu erlassen, welche an die jeweiligen Voraussetzungen vor Ort angepasst sind. Die Empfehlungen des BAG sind dabei umzusetzen.
Weitere Informationen
Bundesamt für Gesundheit (BAG)
Veranstaltungen (Zuständigkeit Einwohnergemeinden)