Parkkarte für Handwerker
Damit die Gewerbetreibenden ihre Arbeit ausführen können, braucht es in bestimmen Fällen Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Parkierungsvorschriften. Bezugsberechtigt sind Handwerker bzw. Gewerbebetriebe die das Fahrzeug zur unmittelbaren Berufsausübung dringend benötigen und auf öffentlichem Grund nicht gesetzeskonform Parkieren können und/oder aus der gleichen Notwendigkeit heraus Fahrverbotsbereiche befahren müssen. Der Legitimationsanspruch muss glaubhaft ausgewiesen werden. Die Parkkarte ist in den Gemeinden Hünenberg, Risch und Cham gültig.
| Einzelkarte | CHF 3.— |
| Mehrfachkarte für 30 einzelne oder zusammenhängende Tage | CHF 50.— |
Bezug via Bestellformular oder bei der Einwohnerkontrolle.
Berechtigung zum Überschreiten der Parkzeit / Nichtbezahlen der Parkgebühr und notfalls in folgenden Prioritäten, ohne Behinderung von Dritten:
- Abstellen ausserhalb markierter Parkflächen
- Abstellen auf Trottoir, wenn mind. 1.50 Meter Durchgang für Fussgänger frei bleibt
- Abstellen in Begegnungszonen, wenn mind. 3.00 Meter Durchgang frei bleibt
- Abstellen im Parkverbot (ausgenommen Parkverbotsfelder)
- Einfahren in öffentliche Fahrverbote
Auflagen für den Gebrauch dieser Parkkarte
- Die Parkkarte ist nur gültig, wenn sie vor Gebrauch durch Datumseintrag mit Kugelschreiber entwertet und der Firmenname eingetragen wurde. Das Datum darf nicht korrigiert werden. Sie muss bei Gebrauch mit dem Datumseintrag nach aussen, gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe gelegt werden.
- Die Karte ist am Entwertungstag in den «ZUGWEST-Gemeinden» Cham, Hünenberg und Risch gültig. Ausgenommen davon sind Privatparkplätze und die Parkplätze P+Rail der SBB.
- Die Parkkarte darf in folgenden Bereichen nicht verwendet werden:
- überall, wo das Halten nach Art. 18 Verkehrsregelnverordnung (VRV) verboten ist
- auf Parkfeldern, die für einen bestimmten Benutzerkreis reserviert sind (z.B. Polizei, Taxi etc.) - Das Fahrzeug muss auf der Karosserie grossflächig mit dem Firmennamen/Logo beschriftet sein, ausgenommen davon sind Händler mit teuren Wertsachen.
- Die Parkkarte ist nur innerhalb des Betriebes übertragbar.
- Die Parkkarte darf nur für die reguläre Ausübung der Gewerbetätigkeit am Einsatzort verwendet werden. Am Standort der Firma wie auch z.B. für Besuche von Gaststätten, Mannschaftstransporte etc. ist sie nicht gültig.
- Für die korrekte Benützung der Parkkarte ist der Fahrzeuglenker bzw. die Fahrzeuglenkerin verantwortlich.
- Nicht korrekt entwertete, angebrachte bzw. verwendete Parkkarten sind ungültig und haben eine Busse zu Folge.
- Die missbräuchliche Benützung der Parkkarte wird sanktioniert (Verzeigung und/oder Entzug).
- Besondere Anordnungen der Blaulichtorganisationen sind sofort zu befolgen.
Bei Fragen geben die zuständigen Gemeindeverwaltungen gerne Auskunft. Cham 041 723 87 81, polizeiamt@cham.ch; Hünenberg 041 784 44 50, sicherheit-umwelt@huenenberg.ch; Risch 041 798 18 20, info@risch.ch