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Wer darf abstimmen?

Jede Person, die einen gültigen Stimmausweis hat, ist zum Abstimmen berechtigt.

Wer darf abstimmen?
Jede Person, die einen gültigen Stimmausweis hat, ist zum Abstimmen berechtigt.

Falls Sie den Stimmausweis verloren haben:

Ein Duplikat des Stimmausweises kann bei der Gemeinde im voraus verlangt werden. Sie müssen die Kopie des Stimmausweises beim Stimmregister persönlich abholen und entweder die Niederlassungsbewilligung oder einen Personalausweis (Identitätskarte oder Pass) mitbringen.

Brieflich abstimmen, was ist zu beachten?

  • Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmmaterials möglich.
  • Legen Sie die ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmzettelkuvert und kleben Sie dieses zu.
  • Unterschreiben Sie den Stimmrechtsausweis im entsprechenden Feld und legen Sie ihn zusammen mit dem Stimmzettelkuvert in das amtliche Rücksendekuvert, so dass im Fenster die Anschrift der Gemeindekanzlei erscheint.
  • Sie können das amtliche Rücksendekuvert beim Gemeindebriefkasten einwerfen, per Post schicken oder während den Öffnungszeiten im Gemeindehaus abgeben. Das Rücksendekuvert ist rechtzeitig in einen Briefkasten der Post oder der Gemeinde zu werfen.


Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig wenn:

  • Ein anderes als das offizielle Rücksendekuvert benützt wird
  • Die Unterschrift auf dem Stimmrechtsausweis fehlt
  • Das Rücksendekuvert mehr als einen Stimmrechtsausweis enthält


Die gesamten Resultate des Kantons und des Bundes finden Sie auf den entsprechenden Homepages (siehe "direkt zu").

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