Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge
Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)
Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer
Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken
Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode
Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen
Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen
Erläuterungen zu § 54 - Steuererleichterung für Unternehmen
Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen
Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen
Erläuterungen zu § 58 - Gewinn
Erläuterungen zu § 59 - Berechnung des Reingewinns
Erläuterungen zu § 60 - Geschäftsmässig begründeter Aufwand
Erläuterungen zu § 61 - Erfolgsneutrale Vorgänge
Erläuterungen zu § 62 - Umstrukturierungen
Erläuterungen zu § 62 bis - Abschreibungen
Erläuterungen zu § 63 - Ersatzbeschaffungen
Erläuterungen zu § 64 - Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds
Erläuterungen zu § 65 - Verluste
Erläuterungen zu § 66 - Steuertarif
Erläuterungen zu § 67 - Gesellschaften mit Beteiligungen
Erläuterungen zu § 68 - Holdinggesellschaften
Erläuterungen zu § 69 - Verwaltungsgesellschaften (Domizil- und gemischte Gesellschaften)
Domizilgesellschaften
Gewinnsteuer von Domizilgesellschaften
Statuswechsel Domizilgesellschaften
Berechnungsbeispiel 1: Spartenrechnung Domizilgesellschaften mit Einkünften aus der Schweiz und DBA-Erträgen
Berechnungsbeispiel 2: Spartenrechnung Domizilgesellschaft mit Verlusten auf schweizerischen Wertschriften
Gemischte Gesellschaften
Voraussetzungen zur Besteuerung als gemischte Gesellschaft
Gemischte Gesellschaften im Sinne von § 69 Abs. 2 StG sind Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und Genossenschaften, deren Geschäftstätigkeit überwiegend auf das Ausland bezogen ist und die in der Schweiz nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben. Ausländische Kapitalgesellschaften können für ihre Betriebsstätten in der Schweiz ebenfalls die Besteuerung als gemischte Gesellschaft beanspruchen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Vereine, Stiftungen und Personengesellschaften können nicht als gemischte Gesellschaften besteuert werden, mit Ausnahme der ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, sofern diese durch Kapitalgesellschaften beherrscht werden.
Im Gegensatz zu den Domizilgesellschaften (§ 69 Abs. 1 StG), welche in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, ist für gemischte Gesellschaften eine untergeordnete Geschäftstätigkeit in der Schweiz zulässig. Die Geschäftstätigkeit muss aber auf das Ausland bezogen sein. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn mindestens 80 % des Bruttoertrages aus ausländischer Quelle stammen und 80 % des Aufwandes für die eigene oder durch Dritte erfolgte Leistungserstellung im Ausland anfällt. Dabei wird auf den Sitz oder Wohnsitz des Rechnungsstellers abgestellt. Die ertrags- und aufwandseitigen Voraussetzungen müssen in der Regel kumulativ erfüllt sein. Ausnahmsweise kann die Leistungserstellung im Inland erfolgen, sofern die Leistungsverrechnung dem Drittvergleich standhält.
Eine eigene Fabrikations- oder Produktionstätigkeit in der Schweiz ist nicht zulässig.