Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge
Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)
Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer
Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken
Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode
Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen
Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen
Erläuterungen zu § 54 - Steuererleichterung für Unternehmen
Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen
Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen
Erläuterungen zu § 58 - Gewinn
Erläuterungen zu § 59 - Berechnung des Reingewinns
Erläuterungen zu § 60 - Geschäftsmässig begründeter Aufwand
Erläuterungen zu § 61 - Erfolgsneutrale Vorgänge
Erläuterungen zu § 62 - Umstrukturierungen
Erläuterungen zu § 62 bis - Abschreibungen
Erläuterungen zu § 63 - Ersatzbeschaffungen
Erläuterungen zu § 64 - Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds
Erläuterungen zu § 65 - Verluste
Erläuterungen zu § 66 - Steuertarif
Erläuterungen zu § 67 - Gesellschaften mit Beteiligungen
Erläuterungen zu § 68 - Holdinggesellschaften
Erläuterungen zu § 69 - Verwaltungsgesellschaften (Domizil- und gemischte Gesellschaften)
Domizilgesellschaften
Voraussetzungen zur Besteuerung als Domizilgesellschaft
Domizilgesellschaften im Sinne von § 69 Abs. 1 StG sind Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften und übrige juristische Personen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben. Ausländische Kapitalgesellschaften können für ihre Betriebsstätten in der Schweiz ebenfalls die Besteuerung als Domizilgesellschaft beanspruchen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Reine Domizilgesellschaften dürfen in der Schweiz kein eigenes Personal beschäftigen und keine eigene Infrastruktur unterhalten.
Als Nebenzweck kann die Domizilgesellschaft auch Beteiligungen halten.
Als Verwaltungstätigkeit gilt zunächst die Verwaltung des eigenen Vermögens, d.h. des Vermögens, welches die Gesellschaft bereits besitzt und welches sie ohne aktive kommerzielle Tätigkeit dazu erwirbt. Hilfstätigkeiten wie die Verwertung immaterieller Rechte, die Vermittlung von Know-how sowie Fakturierung und Inkasso gelten ebenfalls als Verwaltungstätigkeit, sofern sie keinen Bürobetrieb und keinen Personaleinsatz in der Schweiz erfordern und die Domizilgesellschaft in der Schweiz nicht eigene Aktivitäten zur Wertschöpfung entfaltet.
Auf eine Verwaltungstätigkeit in der Schweiz und somit auf eine Geschäftstätigkeit im Ausland ist auch dann zu schliessen, wenn im Rahmen von Anweisungen aus dem Ausland und ohne wesentlichen Bezug zum schweizerischen Markt sog. Ausland-Ausland-Geschäfte getätigt werden (Handelstätigkeit mit Einkauf und Verkauf im Ausland).
Dagegen erscheinen die Fabrikation, der Handel, das Erbringen von Dienstleistungen, die Ausübung von Treuhandfunktionen, die Akquisition, die Werbung und die Vermittlung von Geschäften in der Schweiz grundsätzlich als Geschäftstätigkeit.
Vereine und Personengesellschaften können nicht als Domizilgesellschaften besteuert werden.