Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge
Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)
Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer
Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken
Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode
Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen
Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen
Erläuterungen zu § 54 - Steuererleichterung für Unternehmen
Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen
Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen
Erläuterungen zu § 58 - Gewinn
Erläuterungen zu § 59 - Berechnung des Reingewinns
Erläuterungen zu § 60 - Geschäftsmässig begründeter Aufwand
Erläuterungen zu § 61 - Erfolgsneutrale Vorgänge
Erläuterungen zu § 62 - Umstrukturierungen
Erläuterungen zu § 62 bis - Abschreibungen
Erläuterungen zu § 63 - Ersatzbeschaffungen
Erläuterungen zu § 64 - Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds
Erläuterungen zu § 65 - Verluste
Erläuterungen zu § 66 - Steuertarif
Erläuterungen zu § 67 - Gesellschaften mit Beteiligungen
Erläuterungen zu § 68 - Holdinggesellschaften
Erläuterungen zu § 69 - Verwaltungsgesellschaften (Domizil- und gemischte Gesellschaften)
Erläuterungen zu § 70 - Gesonderte Besteuerung von Kapital- und Auswertungsgewinnen bei Umwandlung in eine Holding- oder Verwaltungsgesellschaft
Erläuterungen zu § 72 - Kapitalsteuer für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und kommerziell tätige Stiftungen
Allgemeines zum steuerbaren Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaftenund kommerziell tätigen Stiftungen
Massgebend für das einbezahlte Aktien-, Grund-, Stamm- oder Partizipationskapital ist grundsätzlich das Datum des Handelsregistereintrages.
Zu den offenen Reserven zählen die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven sowie die freiwilligen Reserven. Vom Bilanzgewinn kann eine nach dem massgebenden Stichtag beschlossene Dividenden- oder Tantiemnausschüttung in Abzug gebracht werden. Eigene Kapitalanteile sind als Minusposten im Eigenkapital auszuweisen (OR 959 a Abs. 2). Es handelt sich dabei ausschliesslich um eine Änderung der Darstellung. Der Minusposten «eigene Kapitalanteile» reduziert das steuerbare Eigenkapital nicht.
Die aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven stellen die Summe aus in früheren Geschäftsjahren steuerlich nicht anerkannten Abschreibungen, Wertberichtigen und Rückstellungen dar. Solche steuerlich aufgerechneten Mehrwerte (stille Reserven) sind auch für Holding- und Verwaltungsgesellschaften Bestandteil des steuerbaren Eigenkapitals, obwohl sie bei der Gewinnsteuer wegen des Holding- bzw. Domizilprivilegs in der Regel ohne Steuerfolgen bleiben. Dabei sind diejenigen Mehrwerte massgebend, die bei der direkten Bundessteuer mit der Gewinnsteuer erfasst wurden.
Die Gesellschaft muss mindestens das einbezahlte, nominelle Aktien-, Grund- oder Stammkapital einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals versteuern, unabhängig davon, ob die Gesellschaft in ihrer Bilanz eine Unterdeckung oder sogar eine Überschuldung ausweist. D.h. ein allfälliger Verlustvortrag kann ausschliesslich nur mit ausgewiesenen offenen oder versteuerten stillen Reserven verrechnet werden.