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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge

Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)

Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer

Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken

Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode

Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen

Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit

Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen

Erläuterungen zu § 54 - Steuererleichterung für Unternehmen

Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen

Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen

Erläuterungen zu § 58 - Gewinn

Erläuterungen zu § 59 - Berechnung des Reingewinns

Erläuterungen zu § 60 - Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Erläuterungen zu § 61 - Erfolgsneutrale Vorgänge

Erläuterungen zu § 62 - Umstrukturierungen

Erläuterungen zu § 62 bis - Abschreibungen

Erläuterungen zu § 63 - Ersatzbeschaffungen

Erläuterungen zu § 64 - Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds

Erläuterungen zu § 65 - Verluste

Erläuterungen zu § 66 - Steuertarif

Erläuterungen zu § 67 - Gesellschaften mit Beteiligungen

Erläuterungen zu § 68 - Holdinggesellschaften

Erläuterungen zu § 69 - Verwaltungsgesellschaften (Domizil- und gemischte Gesellschaften)

Erläuterungen zu § 70 - Gesonderte Besteuerung von Kapital- und Auswertungsgewinnen bei Umwandlung in eine Holding- oder Verwaltungsgesellschaft

Erläuterungen zu § 72 - Kapitalsteuer für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und kommerziell tätige Stiftungen

Allgemeines zum steuerbaren Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaftenund kommerziell tätigen Stiftungen

Massgebend für das einbezahlte Aktien-, Grund-, Stamm- oder Partizipationskapital ist grundsätzlich das Datum des Handelsregistereintrages.

Zu den offenen Reserven zählen die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven sowie die freiwilligen Reserven. Vom Bilanzgewinn kann eine nach dem massgebenden Stichtag beschlossene Dividen­den- oder Tantiemnausschüttung in Abzug gebracht werden. Eigene Kapitalanteile sind als Minusposten im Eigenkapital auszuweisen (OR 959 a Abs. 2). Es handelt sich dabei ausschliesslich um eine Änderung der Darstellung. Der Minusposten «eigene Kapitalanteile» reduziert das steuerbare Eigen­kapital nicht.

Die aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven stellen die Summe aus in früheren Geschäftsjahren steuerlich nicht anerkannten Abschreibungen, Wertberichtigen und Rückstellungen dar. Solche steuerlich aufgerechneten Mehrwerte (stille Reserven) sind auch für Holding- und Verwaltungsgesellschaften Bestandteil des steuerbaren Eigenkapitals, obwohl sie bei der Gewinnsteuer wegen des Holding- bzw. Domizilprivilegs in der Regel ohne Steuerfolgen bleiben. Dabei sind diejenigen Mehrwerte massgebend, die bei der direkten Bundessteuer mit der Gewinnsteuer erfasst wurden.

Die Gesellschaft muss mindestens das einbezahlte, nominelle Aktien-, Grund- oder Stammkapital einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals versteuern, unabhängig davon, ob die Gesellschaft in ihrer Bilanz eine Unterdeckung oder sogar eine Überschuldung ausweist. D.h. ein allfälliger Verlustvortrag kann ausschliesslich nur mit ausgewiesenen offenen oder versteuerten stillen Reserven verrechnet werden.

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