Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge
Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)
Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer
Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken
Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode
Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen
Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen
Erläuterungen zu § 54 - Steuererleichterung für Unternehmen
Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen
Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen
Erläuterungen zu § 58 - Gewinn
Erläuterungen zu § 59 - Berechnung des Reingewinns
Erläuterungen zu § 60 - Geschäftsmässig begründeter Aufwand
Erläuterungen zu § 61 - Erfolgsneutrale Vorgänge
Erläuterungen zu § 62 - Umstrukturierungen
Erläuterungen zu § 62 bis - Abschreibungen
Erläuterungen zu § 63 - Ersatzbeschaffungen
Erläuterungen zu § 64 - Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds
Vereine
Grundsätze zur Besteuerung von Vereinen
Vereine sind steuerpflichtig, soweit sie nicht wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke oder von Kultuszwecken gemäss § 57 StG bzw. Art. 56 DBG von der Steuerpflicht befreit sind (zu den Voraussetzungen und Folgen einer Steuerbefreiung vgl. StB § 57). Steuerbefreite Vereine unterliegen für Grundstückgeschäfte der Grundstückgewinnsteuer (§ 189 Abs. 1 Bst. c StG).
Soweit nicht besondere steuerliche Regeln für Vereine zu beachten sind, erfolgt die Besteuerung ihrer Gewinne nach den allgemeinen Gewinnsteuergrundsätzen für juristische Personen gemäss §§ 50 ff. StG bzw. Art. 49 ff. DBG. Sinngemäss anwendbar sind daher namentlich die Bestimmungen über die Berechnung des Reingewinns, die erfolgsneutralen Vorgänge, die Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen, Rücklagen und Ersatzbeschaffungen sowie die siebenjährige Verlustverrechnungsmöglichkeit.
Für Vereine sind insbesondere die folgenden speziellen Bestimmungen zu beachten:
- Die einfache Kantons- und Gemeindesteuer beträgt proportional 4 % des steuerbaren Reingewinns. Vereinsgewinne unter Fr. 10'000.– werden überhaupt nicht besteuert (§ 66 StG).
- Für die direkte Bundessteuer beträgt die Gewinnsteuer proportional 4,25 %. Vereinsgewinne unter Fr. 5'000.– werden überhaupt nicht besteuert (Art. 71 DBG).
- Mitgliederbeiträge werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet (§ 64 Abs. 1 StG und Art. 66 Abs. 1 DBG).
- Von den steuerbaren Erträgen können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen (§ 64 Abs. 2 StG und Art. 66 Abs. 2 DBG).
- Vereine sind - im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften und Genossenschaften - nicht zum Beteiligungsabzug berechtigt (§ 68 Abs. 1 StG und Art. 69 DBG).
Die Besteuerung des Kapitals von Vereinen richtet sich nach § 74 StG. Steuerbar ist das Reinvermögen des Vereins, wobei die Vermögenswerte nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet werden (§ 74 mit sinngemässem Verweis auf § 38 ff. StG). Vom so ermittelten Reinvermögen sind die ersten Fr. 80'000.– steuerfrei. Das darüber hinausgehende Kapital unterliegt einer einfachen Kapitalsteuer von 0,5 ‰ (§ 75 StG). Auf Bundesebene wird keine Kapitalsteuer erhoben.