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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge

Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)

Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer

Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken

Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode

Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen

Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit

Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen

Erläuterungen zu § 54 - Steuererleichterung für Unternehmen

Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen

Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen

Erläuterungen zu § 58 - Gewinn

Erläuterungen zu § 59 - Berechnung des Reingewinns

Erläuterungen zu § 60 - Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Erläuterungen zu § 61 - Erfolgsneutrale Vorgänge

Erläuterungen zu § 62 - Umstrukturierungen

Erläuterungen zu § 62 bis - Abschreibungen

Erläuterungen zu § 63 - Ersatzbeschaffungen

Erläuterungen zu § 64 - Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds

Vereine

Stiftungen

Grundsätze zur Besteuerung von Stiftungen

Familienstiftungen

Familienstiftungen verfolgen den Zweck, Familienangehörigen bei der Erziehung oder Ausbildung der Kinder finanzielle Hilfe zu leisten, sie in Notlagen zu unterstützen, bei der Heirat auszustatten usw. (Art. 335 ZGB). Familienstiftungen können steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie die zivilrechtlichen Mindestvoraussetzungen erfüllen. Dazu gehört auch, dass eine tatsächliche Ausscheidung eines Vermögens vom Stifter auf die Stiftung stattgefunden hat und dass sowohl Stifter als auch Begünstigter über das Stiftungsvermögen nicht mehr frei, sondern nur noch im Rahmen der Vermögenswidmung gemäss Stiftungsurkunde verfügen bzw. teilhaben können. Unterhaltsstiftungen können in der Regel nicht anerkannt werden. 

Zuwendungen an Begünstigte gelten nicht als geschäftsmässig begründete Aufwendungen und können steuerlich nicht abgezogen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zuwendungen in der Stiftungsurkunde bzw. im Stiftungsreglement festgelegt sind oder nach freiem Ermessen des Stiftungsrats ausgerichtet werden. 

Aus Sicht der Begünstigten können die erhaltenen Zuwendungen steuerlich in eine der drei folgenden Kategorien fallen, wobei die konkrete steuerliche Beurteilung auf Grund der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist:

  1. Steuerfreie Unterstützungsleistung: Soweit es sich um Beiträge für die Erziehung von Kindern und die Linderung von Notlagen handelt, liegen in der Regel steuerfreie Unterstützungsleistungen gemäss § 23 Bst. f StG vor. Solche Leistungen werden typischerweise periodisch ausgerichtet.
  2. Schenkung: Grosse Zuwendungen im Sinne einer grösseren, einmaligen Ausstattung unterliegen der Schenkungssteuer gemäss § 174 StG. Beispiel: Die Einrichtung der Zahnarztpraxis der Tochter wird von der Familienstiftung, die vom Vater errichtet wurde, bezahlt. Die Höhe der Schenkungssteuer richtet sich in solchen Fällen ebenfalls nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Errichter der Stiftung und dem Begünstigten (§ 180 Abs. 3 StG).
  3. Steuerbares Einkommen: Zuwendungen, die weder als steuerfreie Unterstützungsleistung noch als Schenkungen qualifizieren, unterliegen der Einkommenssteuer gemäss § 15 StG.

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