Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge
Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)
Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer
Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken
Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode
Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen
Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen
Erläuterungen zu § 54 - Steuererleichterung für Unternehmen
Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen
Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen
Erläuterungen zu § 58 - Gewinn
Erläuterungen zu § 59 - Berechnung des Reingewinns
Erläuterungen zu § 60 - Geschäftsmässig begründeter Aufwand
Erläuterungen zu § 61 - Erfolgsneutrale Vorgänge
Erläuterungen zu § 62 - Umstrukturierungen
Erläuterungen zu § 62 bis - Abschreibungen
Erläuterungen zu § 63 - Ersatzbeschaffungen
Erläuterungen zu § 64 - Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds
Vereine
Stiftungen
Grundsätze zur Besteuerung von Stiftungen
Familienstiftungen
Familienstiftungen verfolgen den Zweck, Familienangehörigen bei der Erziehung oder Ausbildung der Kinder finanzielle Hilfe zu leisten, sie in Notlagen zu unterstützen, bei der Heirat auszustatten usw. (Art. 335 ZGB). Familienstiftungen können steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie die zivilrechtlichen Mindestvoraussetzungen erfüllen. Dazu gehört auch, dass eine tatsächliche Ausscheidung eines Vermögens vom Stifter auf die Stiftung stattgefunden hat und dass sowohl Stifter als auch Begünstigter über das Stiftungsvermögen nicht mehr frei, sondern nur noch im Rahmen der Vermögenswidmung gemäss Stiftungsurkunde verfügen bzw. teilhaben können. Unterhaltsstiftungen können in der Regel nicht anerkannt werden.
Zuwendungen an Begünstigte gelten nicht als geschäftsmässig begründete Aufwendungen und können steuerlich nicht abgezogen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zuwendungen in der Stiftungsurkunde bzw. im Stiftungsreglement festgelegt sind oder nach freiem Ermessen des Stiftungsrats ausgerichtet werden.
Aus Sicht der Begünstigten können die erhaltenen Zuwendungen steuerlich in eine der drei folgenden Kategorien fallen, wobei die konkrete steuerliche Beurteilung auf Grund der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist:
- Steuerfreie Unterstützungsleistung: Soweit es sich um Beiträge für die Erziehung von Kindern und die Linderung von Notlagen handelt, liegen in der Regel steuerfreie Unterstützungsleistungen gemäss § 23 Bst. f StG vor. Solche Leistungen werden typischerweise periodisch ausgerichtet.
- Schenkung: Grosse Zuwendungen im Sinne einer grösseren, einmaligen Ausstattung unterliegen der Schenkungssteuer gemäss § 174 StG. Beispiel: Die Einrichtung der Zahnarztpraxis der Tochter wird von der Familienstiftung, die vom Vater errichtet wurde, bezahlt. Die Höhe der Schenkungssteuer richtet sich in solchen Fällen ebenfalls nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Errichter der Stiftung und dem Begünstigten (§ 180 Abs. 3 StG).
- Steuerbares Einkommen: Zuwendungen, die weder als steuerfreie Unterstützungsleistung noch als Schenkungen qualifizieren, unterliegen der Einkommenssteuer gemäss § 15 StG.