Navigieren auf Kanton Zug

Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge

Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)

Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer

Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken

Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode

Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen

Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit

Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen

Interkantonale Steuerausscheidung

Änderung der Steuerpflicht während der Steuerperiode

Ausscheidung des Gewinnes und des Kapitals bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung im Laufe der Steuerperiode

Ausscheidung des Gewinns und des Kapitals bei Änderungen der Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Laufe der Steuerperiode

Begründung einer Betriebsstätte während der Steuerperiode

Aufhebung einer Betriebsstätte während der Steuerperiode

Wird eine Betriebsstätte während einer Steuerperiode aufgehoben, so besteht zwar die Steuerpflicht während der ganzen Steuerperiode, ein Kapital am Ende der Steuerperiode besteht in diesem Kanton allerdings nicht. Da das Ausbleiben einer Besteuerung für diesen Kanton stossend wäre, muss diesem dennoch eine Quote am Kapital zugewiesen werden. Ausgehend von der Einheit der Steuerperiode kann kein Kapital per Datum der Schliessung berechnet werden. Aus Gründen der Vereinfachung wird für diesen Teil jedoch der gleiche Wert angenommen, wie er sich für die Betriebsstätte am Ende der vorangegangenen Steuerperiode ergab, vermindert auf die Dauer der wirtschaftlichen Zugehörigkeit. Selbst bei dieser Berechnung wird die Quote auf das Kapital am Ende der Steuerperiode, in der die Betriebsstätte aufgegeben wurde, angewandt. Die Beteiligung am Gewinn ist dagegen unproblematisch, zumal sich der entsprechende Schlüssel nicht auf einen Stichtag bezieht.

Schliessung einer Betriebsstätte
Die X AG hat ihren Sitz im Kanton A und Betriebsstätten in den Kantonen B und C. Der Jahresabschluss wird auf Ende des Kalenderjahres erstellt. Auf Ende September wird die Betriebsstätte im Kanton C aufgehoben. Am Ende der Steuerperiode 2000 besteuerten die Kantone A, B und C Kapitalanteile von 45 %, 35 % und 20 %. Am Ende der Steuerperiode 2001 (vom 1.1.2001 - 31.12.2001) beträgt das steuerbare Kapital Fr. 140'000.–. Die Aktiven sind auf die Kantone A (Sitz) und B (Betriebsstätte) zu 60 % und 40 % verteilt. Aus der Erfolgsrechnung resultiert ein Unternehmensgewinn von Fr. 150'000.–. für 2001. Nach Zuweisung eines Präzipuums von 10 % zu Gunsten des Hauptsitzes wird der Gewinn unter den Kantonen nach Umsatz verteilt. Die Prozentsätze des Umsatzes betragen in den Kantonen A, B und C 60 %, 30 % und 10 %.

Ausscheidung des KapitalsTotalKanton AKanton BKanton C
Steuerbares Kapital am 31.12.2001140'000.–84'000.–56'000.–
Aufteilung zu Gunsten des Kantons C wegen der Schliessung der Betriebsstätte im Jahr 2001: (28'000.–) 28'000.–
Berechnungsbasis: Quote per 31.12.2000, 20 % von Fr. 140'000.– zu Lasten des Sitzkantons
Korrektur zu Lasten des Kantons* 7'000.– (7'000.–)
Steuerbares Kapital140'000.–63'000.–56'000.–21'000.–

* Die Berechnung des Anteils zu Gunsten des Kantons C und zu Lasten des Kantons A lässt sich auch einfacher darstellen. Die Zuweisung an C kann auch nach dem Anteil erfolgen, der ihm gemäss Dauer der Steuerzugehörigkeit zusteht, d.h. 140'000.– x 20 % / 360 x 270 = 21'000.–. Dieser Betrag wird beim Sitzkanton abgezogen.

Ausscheidung des Gewinnes TotalKanton AKanton BKanton C
Anteil gemäss Umsatz 100 %60 %30 %10 %
Nettounternehmensgewinn150'000.–
Zuweisung des Präzipuums 10 %(15'000.–) 15'000.–
Zu verteilender Gewinn nach Anteilen135'000.– 81'000.–40'500.–13'500.–
Steuerbarer Reingewinn 150'000.–96'000.–40'500.–13'500.–

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch