Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge
Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)
Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer
Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken
Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode
Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen
Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit
Persönliche Zugehörigkeit im interkantonalen Verhältnis
Das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person befindet sich im interkantonalen Verhältnis grundsätzlich an ihrem durch die Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz. Nach gängiger Rechtsprechung wird dieser zivilrechtliche Sitz der Gesellschaft, den sie frei wählen kann, dann nicht als allgemeines, primäres Steuerdomizil anerkannt, wenn die Geschäftsführung und Verwaltung - entgegen dem statutarischen Sitz - sich in einem anderen Kanton befindet. Dann wird der Ort der wirklichen Leitung als Steuerdomizil betrachtet. (ASA 56, 88: Locher, a.a.O., § 4 I B, Nr. 18, 19, 20). Folgende Umstände sprechen für den ausschliesslich formellen Charakter des statutarischen Sitzes, d.h. des Briefkastendomizils:
- die Gesellschaft unterhält am statutarischen Sitz keinerlei Büros oder sonstige Einrichtungen und ist auch telefonisch nicht erreichbar
- die Gesellschaft besitzt am Sitz keine «wesentliche Infrastruktur»
- am statutarischen Sitz befinden sich weder Leitung noch Geschäftseinrichtungen (Büroräumlichkeiten, Personal etc.). Vielmehr stellt hier ein Beauftragter der juristischen Person seine Geschäftsadresse zur Verfügung, nimmt allenfalls die Post entgegen und leitet sie an die Gesellschaft weiter
- Anfragen an die Gesellschaft am statutarischen Sitz werden von einem anderen Ort aus erledigt
- die Sitzungen der Gesellschaftsorgane (VR/GV) werden nicht am statutarischen Ort durchgeführt
Eine steuerbegründende Tatsache ist von demjenigen Gemeinwesen zu beweisen, welches den Besteuerungsanspruch erhebt. Behauptet ein Kanton, der statutarische Sitz sei ein blosses Briefkastendomizil und die juristische Person werde von einem Gebiet aus geleitet, muss er dies nachweisen. In erster Linie kann also immer der Kanton des statutarischen Sitzes die Steuerhoheit beanspruchen. Er muss erst zurücktreten, wenn ein anderer Kanton nachweist, dass die tatsächliche Leitung auf seinem Boden vor sich geht (Höhn/Mäusli, a.a.O., § 8 N 5; ASA 29, 346, Locher a.a.O., § 4I B Nr. 10).