Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge
Stichtag und unterjährige Steuerpflicht
Persönlicher Abzug
Verheiratetenabzug (nur direkte Bundessteuer ab Steuerperiode 2008)
Kinderabzug
AHV-/IV-Rentenabzug
Unterstützungsabzug
Mieterabzug (Steuerperiode 2013 - 2020)
Vom Reineinkommen können gemäss § 33 Abs. 1 Ziff. 5 StG als Mieterabzug für die selbstbewohnte Wohnung der steuerpflichtigen Person an ihrem Wohnsitz im Kanton Zug abgezogen werden:
- 20 % der Wohnungsmiete (exkl. Nebenkosten), höchstens jedoch Fr. 7'900.– im Jahr, bei einem Reineinkommen bis zu Fr. 76'400.–; oder
- Fr. 4'000.– für Eheleute / Personen in eingetragener Partnerschaft sowie für alleinstehende Personen, die mit Kindern zusammenleben, für die ein Kinderabzug gewährt wird, bei einem Reineinkommen bis zu Fr. 180'400.– bzw. bis zu Fr. 181'000.– (Steuerperiode 2020); oder
- Fr. 2'000.– für die übrigen Steuerpflichtigen, bei einem Reineinkommen bis zu Fr. 90'200.– bzw. bis zu Fr. 90'500.– (Steuerperiode 2020).
Eine Kumulation der einzelnen Abzüge ist nicht möglich. Es wird der jeweils höhere Abzug gewährt (§ 33 Abs. 1 Ziff. 5 StG).