Zuger Finanzausgleich ZFA
Der innerkantonale Finanzausgleich – auch «Zuger Finanzausgleich» genannt – hat zum Ziel, die unterschiedliche Steuerkraft der Einwohnergemeinden teilweise auszugleichen und eine Annäherung der Steuerfüsse zu fördern. Er ist im Gesetz über den direkten Finanzausgleich geregelt (BGS 621.1).
Die Ausgleichszahlungen werden von der Finanzdirektion berechnet und vom Regierungsrat verabschiedet. Die entsprechenden Berechnungsgrundlagen finden Sie weiter unten unter der Rubrik Downloads . Auf der kantonalen Statistikwebseite finden Sie Datenreihen und Auswertungen zum Zuger Finanzausgleich.
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Aktuell
Der erste Wirksamkeitsbericht zum ZFA führte zum Entscheid, das Gesetz über den direkten Finanzausgleich in zwei Teilrevisionen anzupassen.
Erste Teilrevision ZFA – Die in der ersten Teilrevision befristete dreijährige Beteiligung des Kantons an die Beiträge der Gebergemeinden (in Kraft seit 1. Januar 2015) wird ab 2018 nicht mehr ausgerichtet. Die Entlastung der Geberkantone von 4,5 Millionen Franken fällt weg.
Zweite und letzte Teilrevision ZFA – Anstelle der Umsetzung der Lastenverschiebungen erfolgt eine Überprüfung und Anpassung der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden. Dies geschieht im Projekt «ZFA Reform 2018». Darin werden auch die noch hängigen parlamentarischen Vorstösse überprüft. Per 1. Januar 2021 sollen die neuen rechtlichen Grundlagen in Kraft treten.