Rechtsmittel für Erziehungsberechtigte
Einsprachemöglichkeite gegen einzelne Beurteilungen im Zeugnis
Eine Einsprache gegen einzelne Noten und die Beurteilung in den Lern-, Sozial- und Selbstkompetenzen kann gemäss § 84 Abs. 1 Bst. a des Schulgesetzes innert 10 Tagen seit Erhalt des Zeugnisses bei der Rektorin, beim Rektor erhoben werden.