KS 4, Alpenblick-Kollermühle, Zug/Cham
Öffentliche Planauflage im Baubewilligungsverfahren
Gemeinden Zug/Cham
Öffentliche Planauflage für das Kantonsstrassenprojekt «Kantonsstrasse 4, Alpenblick–Kollermühle» inklusive Strassenplan, Lärmsanierung und der Entwurf der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung
Nach den Vorschriften des kantonalen Rechts, insbesondere gemäss § 38 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11) und § 15 des Gesetzes über Strassen und Wege vom 30. Mai 1996 (GSW; BGS 751.14) in Verbindung mit § 45 PBG, und den einschlägigen Vorschriften der Lärmverordnung sowie Art. 6, 7 und 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) in Verbindung mit § 54 des Gesetzes über die Gewässer vom 25. November 1999 (GewG; BGS 731.1), werden:
- das Strassenbauprojekt
vom 1. bis 21. Mai 2020
- der Strassenplan
vom 1. bis 31. Mai 2020
- die Lärmsanierung
vom 1. bis 21. Mai 2020
- der Entwurf «Gewässerschutzrechtliche Bewilligung»
vom 1. bis 21. Mai 2020
beim Tiefbauamt des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, Zug, bei der Stadtverwaltung Zug, Gubelstrasse 22, Zug (am Empfangsschalter im Erdgeschoss) sowie auf der Gemeindekanzlei Cham, Mandelhof, Cham öffentlich aufgelegt.
Innert der Auflagefrist kann Einsprache erheben, wer von den Plänen und Gesuchen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Unterlassung oder Änderung hat. Einsprachen müssen schriftlich erfolgen und haben eine Begründung und einen Antrag zu enthalten. Sie sind der Baudirektion des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug einzureichen.
Zug, 1. Mai 2020
Baudirektion des Kantons Zug
Florian Weber, Regierungsrat
Öffentliche Planauflage und Rechtserwerb
Einleitung der formellen Enteignung (kombiniertes Verfahren mit Projekt)
Rechtserwerb für die Sanierung der Kantonsstrasse 4, Chamerstrasse, Alpenblick–Kollermühle, Gemeinden Zug/Cham
Der Kanton Zug hat die Schätzungskommission vorsorglich ersucht, das Enteignungsverfahren einzuleiten. Dem Begehren hat der Kommissionspräsident stattgegeben. Er hat Folgendes angeordnet:
Die Enteignungstabelle sowie der Land- und Rechtserwerb-/Enteignungsplan werden gleichzeitig mit den Plänen für das Bauprojekt «Kantonsstrasse 4, Chamerstrasse, Alpenblick–Kollermühle, Gemeinden Zug/Cham» aufgelegt. Mit den Projektplänen werden der Strassenplan, die Lärmsanierung und der Entwurf der gewässerrechtlichen Bewilligung mit Einsprachegelegenheit öffentlich aufgelegt und zwar während 30 Tagen nach der ersten Amtsblattpublikation, d.h. vom 1. bis 31. Mai 2020. Die Unterlagen können beim Tiefbauamt des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, Zug, bei der Stadtverwaltung Zug, Gubelstrasse 22, Zug (am Empfangsschalter im Erdgeschoss) sowie auf der Gemeindekanzlei Cham, Mandelhof, Cham während der ordentlichen Schalteröffnungszeiten eingesehen werden.
Von der Enteignung betroffene Personen können gemäss § 68 Abs. 1 V PBG innert der Auflagefrist:
a) Einsprachen gegen die Enteignung oder bezüglich ihres Umfangs sowie Begehren um
Planänderung,
b) Entschädigungsforderungen,
c) Begehren um Ausdehnung der Enteignung und
d) Begehren um Sachleistung
bei der Schätzungskommission des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 43, 6312 Steinhausen, einreichen. Die Einsprachen und Begehren haben schriftlich zu erfolgen und einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
Betroffene Rechte, die sich aus der Erwerbstabelle ergeben oder sonst wie offenkundig sind, werden von Amtes wegen berücksichtigt (§ 68 Abs. 2 V PBG).
Falls durch das Projekt in die Rechte von dinglich (Nutzniessung und dergleichen) oder obligatorisch (Pacht und Miete und dergleichen) Berechtigten eingegriffen wird, ersuchen wir Sie, diese auf das laufende Verfahren aufmerksam zu machen. Ohne Zustimmung des Enteigners dürfen an den betroffenen Grundstücken nach dieser amtlichen Bekanntgabe der Planauflage keine die Enteignung erschwerende rechtliche oder tatsächliche Verfügungen getroffen werden (§ 64 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes).
Steinhausen, 16. März 2020
Schätzungskommission des Kantons Zug