Kantonsstrasse 368, Drälikerstrasse, Chamerstrasse-Kanalstrasse, Hünenberg
Kantonsstrasse 368, Drälikerstrasse, Chamerstrasse-Kanalstrasse, Hünenberg
Öffentliche Planauflage im Baubewilligungsverfahren
Gemeinde Hünenberg
Öffentliche Planauflage für das Kantonsstrassenprojekt «Kantonsstrasse 368,
Drälikerstrasse, Chamerstrasse–Kanalstrasse» inklusive Strassenplan, Lärmsanierung, Rodungsgesuch und Entwurf der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung
Öffentliche Planauflage für das Kantonsstrassenprojekt «Kantonsstrasse 368,
Drälikerstrasse, Chamerstrasse–Kanalstrasse» inklusive Strassenplan, Lärmsanierung, Rodungsgesuch und Entwurf der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung
Nach den Vorschriften des kantonalen Rechts, insbesondere gemäss § 38 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11) und § 15 des Gesetzes über Strassen und Wege vom 30. Mai 1996 (GSW; BGS 751.14) in Verbindung mit § 45 PBG, § 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1) und den einschlägigen Vorschriften der Lärmverordnung sowie Art. 6, 7 und 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) in Verbindung mit § 54 des Gesetzes über die Gewässer vom 25. November 1999 (GewG; BGS 731.1), werden:
- das Strassenbauprojekt
vom 9. bis 29. April 2020
- der Strassenplan
vom 9. April bis 11. Mai 2020
- die Lärmsanierung
vom 9. bis 29. April 2020
- das Rodungsgesuch
vom 9. bis 29. April 2020
- der Entwurf «Gewässerschutzrechtliche Bewilligung»
vom 9. bis 29. April 2020
vom 9. bis 29. April 2020
- der Strassenplan
vom 9. April bis 11. Mai 2020
- die Lärmsanierung
vom 9. bis 29. April 2020
- das Rodungsgesuch
vom 9. bis 29. April 2020
- der Entwurf «Gewässerschutzrechtliche Bewilligung»
vom 9. bis 29. April 2020
beim Tiefbauamt des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, Zug, beim Amt für Wald und Wild, Ägeristrasse 56, Zug sowie auf der Gemeindekanzlei Hünenberg, Chamerstrasse 11, 6331 Hünenberg öffentlich aufgelegt.
Innert der Auflagefrist kann Einsprache erheben, wer von den Plänen und Gesuchen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Unterlassung oder Änderung hat. Einsprachen müssen schriftlich erfolgen und haben eine Begründung und einen Antrag zu enthalten. Sie sind der Baudirektion des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug einzureichen.
Zug, 9. April 2020
Baudirektion des Kantons Zug
Florian Weber, Regierungsrat
Florian Weber, Regierungsrat
Öffentliche Planauflage und Rechtserwerb - Einleitung der formellen Enteignung (kombiniertes Verfahren mit Projekt)
Rechtserwerb für die Sanierung der Kantonsstrasse 368, Drälikerstrasse, Chamerstrasse–Kanalstrasse, Gemeinde Hünenberg
Der Kanton Zug hat die Schätzungskommission vorsorglich ersucht, das Enteignungsverfahren einzuleiten. Dem Begehren hat der Kommissionspräsident stattgegeben. Er hat Folgendes angeordnet:
Die Enteignungstabelle sowie der Land- und Rechtserwerb-/Enteignungsplan werden gleichzeitig mit den Plänen für das Bauprojekt «Kantonsstrasse 368, Drälikerstrasse, Chamerstrasse–Kanalstrasse, Gemeinde Hünenberg» aufgelegt. Mit den Projektplänen werden der Strassenplan, die Lärmsanierung, das Rodungsgesuch und der Entwurf der gewässer-rechtlichen Bewilligung mit Einsprachegelegenheit öffentlich aufgelegt und zwar während 30 Tagen nach der ersten Amtsblattpublikation, d.h. vom 9. April bis 11. Mai 2020. Die Unterlagen können beim Tiefbauamt des Kantons Zug, Aabschstrasse 5, Zug sowie auf der Gemeindekanzlei Hünenberg während der ordentlichen Schalteröffnungszeiten eingesehen werden.
Von der Enteignung betroffene Personen können gemäss § 68 Abs. 1 V PBG innert der Auflagefrist:
a) Einsprachen gegen die Enteignung oder bezüglich ihres Umfangs sowie Begehren um Planänderung,
b) Entschädigungsforderungen,
c) Begehren um Ausdehnung der Enteignung und
d) Begehren um Sachleistung
bei der Schätzungskommission des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 43, 6312 Steinhausen, einreichen. Die Einsprachen und Begehren haben schriftlich zu erfolgen und einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
Betroffene Rechte, die sich aus der Erwerbstabelle ergeben oder sonstwie offenkundig sind, werden von Amtes wegen berücksichtigt (§ 68 Abs. 2 V PBG).
Falls durch das Projekt in die Rechte von dinglich (Nutzniessung und dergleichen) oder obligatorisch (Pacht und Miete und dergleichen) Berechtigten eingegriffen wird, ersuchen wir Sie, diese auf das laufende Verfahren aufmerksam zu machen. Ohne Zustimmung des Enteigners dürfen an den betroffenen Grundstücken nach dieser amtlichen Bekanntgabe der Planauflage keine die Enteignung erschwerende rechtliche oder tatsächliche Verfügungen getroffen werden (§ 64 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes).
Steinhausen, 9. April 2020
Schätzungskommission des Kantons Zug
Schätzungskommission des Kantons Zug