Nachweisformulare der energetischen Massnahmen für Neubauten und Umbauten
Bei Neubauten, Umbauten oder Umnutzungen müssen der Gemeinde die energetischen Massnahmen nachgewiesen werden.
Bei Neubauten, Umbauten oder Umnutzungen müssen der Gemeinde die energetischen Massnahmen nachgewiesen werden. Grundlage ist § 1 der Verordnung zum Energiegesetz, Änderung vom 11. November 2008.
Die Zentralschweizer Kantone haben zur Erleichterung des Energievollzugs einheitliche Formulare und Planungshilfen erarbeitet.